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appRIORI 19/2025: Wie wirken sich unterschiedliche Pflichtverletzungen des Maklers aus? Wer haftet wann für welchen Schaden?
Ausgabe appRIORI 19/2025: Wie wirken sich unterschiedliche Pflichtverletzungen des Maklers aus? •
Wie wirken sich unterschiedliche Pflichtverletzungen des Maklers aus? Wer haftet wann für welchen Schaden?

Wie wirken sich unterschiedliche Pflichtverletzungen des Maklers aus? Wer haftet wann für welchen Schaden?

von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Liebe app-RIORI Nutzerinnen und Nutzer,
liebe Versicherungsmaklerinen und Versicherungsmakler,

es passiert immer wieder: Ein Haus brennt lichterloh. Danach muss es neu aufgebaut werden. Es stellt sich heraus, dass die Versicherungssumme bei Weitem nicht ausreicht für den Neuaufbau. Grund: Der Neuwert wurde vor 20 Jahren beim Vertragsschluss zu niedrig bemessen – es liegt eine Unterversicherung vor. Dafür macht der Kunde den Makler verantwortlich, außerdem dafür, dass dieser keinen Unterversicherungsverzicht vertraglich empfohlen hatte. Der Makler erinnert sich zwar anders – aber beweisen kann er es nicht, weil damals noch nichts dokumentiert wurde. Nach anwaltlicher Rücksprache und Beratung kommt der Kunde auf den Gedanken, dass der Makler die Versicherungssumme ja wenigstens im Laufe der letzten Versicherungsjahre hätte überprüfen und anpassen können – er wirft dem Makler die Verletzung der nachvertraglichen Informations- und Beratungspflicht vor.

Für den Makler ist das eine schwierige Situation, weil die Unterversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles objektiv feststeht. Der Beweis, dass der Kunde bei Vertragsschluss eine höhere Versicherungssumme nicht wollte, weil ihm das zu teuer war, gelingt regelmäßig nicht, weil es in den Jahren vor 2008 noch keine Dokumentationspflicht gab.

Fälle dieser Art passieren immer wieder und können für den Makler existenzbedrohend werden. Es geht ja beim Wiederaufbau von Gebäuden häufig um mehrere Millionen Euro.

Dabei liegt der Berufshaftpflichtversicherung der Makler nach §12 Abs.4 VersVermV das Verstoßprinzip zugrunde. D.h. der Versicherungsfall tritt mit der ersten Pflichtverletzung ein. Diese Pflichtverletzung, so wird es jedenfalls vom Kunden dargestellt, geschah vor ca. 20 Jahren bei Antragstellung und Festlegung der Versicherungssumme für den Fall des Totalschadens.

Für die VSH-Versicherer der Makler liegt hierin ein erhebliches Spätschadenrisiko. Dieses Risiko können die Versicherer gegenüber Maklern, anders als in anderen Spaten, nicht begrenzen da der Versicherungsvertrag vom Makler nach §12 Abs. 4 VersVermV Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren hat, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte.

Dies gilt auch dann, wenn der Makler während der Laufzeit des Versicherungsvertrages seinen VSH-Versicherer gewechselt haben sollte. In diesen Fällen könnte der Kunde allerdings auf den Gedanken kommen seine Ansprüche sowohl beim alten als auch beim neuen VSH-Versicherer anzumelden. Der Kunde würde dem Makler vorwerfen er oder sie hätte während der Laufzeit des Vertrages die fehlerhafte Bemessung der Versicherungssumme nach oben korrigieren können. Das sei nicht geschehen. Darin läge eine weitere Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz verpflichte. Die Konsequenz wäre, dass sowohl der alte als auch der neue VSH-Versicherer für den Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden könnte. Man könnte die Frage stellen, ob die VSH-Versicherer womöglich als Gesamtschuldner dem Kunden gegenüber haften. Es ginge um einen Fall der Mehrfachversicherung (§78 Abs. 1 VVG). Danach haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer, aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Im Verhältnis zueinander sind die Versicherer nach §78 Abs. 2 VVG ausgleichspflichtig.

Allerdings wird der zweite VSH-Versicherer nach genauerer Prüfung darauf hinweisen, dass der Schaden, um den es geht, bereits vor 20 Jahren, bei Antragstellung und fehlerhafter Kalkulation der Neuwertsumme entstanden sei. Es sei zwar richtig, dass der Makler diesen Fehler während der Vertragslaufzeit nicht beseitigt hat. Aber: Ein zusätzlicher neuer Schaden sei durch dieses Fehlverhalten nicht entstanden. Es fehle, an der Kausalität zwischen der nachvertraglichen Beratungspflichtverletzung und dem daraus entstandenen Schaden.

Anders sähe es allerdings dann aus, wenn der Kunde während der Vertragslaufzeit den Makler gewechselt und der Neumakler ihn auf die fehlerhafte Berechnung der Neuwertsumme nicht hingewiesen hat. Darin läge eine erneute eigenständige Pflichtverletzung, denn der neue Makler hätte bei zutreffender Beratung den früher eingetretenen Schaden beseitigen können. Infolgedessen haftet er für den von ihm verursachten Schaden neben dem Altmakler. Folglich werden Alt- und Neumakler zu Gesamtschuldnern – die beiden VSH-Versicherer haben für den Ausgleich des Schadens zu sorgen – der Versicherungsnehmer kann allerdings nicht mehr als den Gesamtbetrag des Schadens verlangen (§78 Abs. 1 VVG).

Fragen der Verjährung stellen sich auch bei lange zurückliegenden Pflichtverletzungen deshalb nicht, weil die Verjährung immer erst dann beginnt, wenn der Gläubiger (hier ist das der Versicherungsnehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (das ist der Makler) Kenntnis erlangt hat (§199 Abs. 1 BGB). Diese Kenntnis erlangt der Versicherungsnehmer erst nach Abbrennen des Hauses und der Erkenntnis, dass die Neuwertdeckungssumme zu niedrig ist. Erst jetzt, nämlich am Schluss des Jahres nach Kenntnis, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach §195 BGB 3 Jahre trägt.

In Betracht kommen kann aber auch eine zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, die in §199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geregelt ist.

Dort heißt es sinngemäß, dass Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich sowohl der Versicherungsmakler, als auch der VSH Versicherer auf die kenntnisunabhängige Verjährung berufen.

Was folgt für die Makler*innen aus alledem? Zunächst einmal: größte Sorgfalt beim Bemessen der Versicherungssumme, insbesondere bei der Gebäudeversicherung. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn ein Versicherungsvertrag von einem anderen Vermittler in die eigene Betreuung des Versicherungsmaklers übernommen wird. Hier sollte nicht nur einfach der Vertrag ungeprüft übernommen werden. Vielmehr sollte eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Analyse, insbesondere der Versicherungssumme, nochmals erfolgen. Als Praxistipp würde ich anraten, eine Bestandsübernahme auch immer wie Neugeschäft anzusehen.

Außerdem sollte immer ein Unterversicherungsverzicht empfohlen und vereinbart werden. Allerdings: Ein solcher Verzicht hilft bei einem eintretenden Totalschaden nicht, weil nunmehr eine Deckungssumme gebraucht wird, mit deren Hilfe der Neubau des Hauses ermöglicht wird. Ein Gericht schlägt dem Makler sogar vor, dem Kunden dringend zu empfehlen, dass er zur Ermittlung der Versicherungssumme dringend einen eigenen Sachverständigen einschalten sollte. Angeblich gäbe es eine solche Hinweispflicht des Versicherungsmaklers.

Das alles sind nicht ganz einfache Fragen, insbesondere in Zeiten steigender Baukosten und daraus resultierender steigender Prämien. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die VSH-Deckungssumme der Makler*innen ihrerseits ausreichend ist. Erfahrungsgemäß reicht die Mindestversicherungssumme, die der Gesetzgeber vorschreibt in vielen Fällen nicht. Umgekehrt bieten die VSH-Versicherer bisher eine unbegrenzte Deckungssumme nicht an. Sie werden also einen Kompromiss machen müssen – wenn Sie unsicher sind, welchen Weg Sie gehen sollten, so wenden Sie sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Michaelis.

Ich danke meinem Kollegen Herr Prof. Dr. Hans Peter Schwintowski für diese kleine juristische Ausarbeitung, um eine eklatante Haftungsgefahr für Sie künftig zu vermeiden. Leider häufen sich Fälle dieser Art bei der Kanzlei Michaelis.

Lassen Sie sich nicht haftbar machen!



Mit freundlichen Grüßen


Ihr,



Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Kanzlei Michaelis Versicherungsberatung
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