1.) Keine Haftung bei klaren Kundenwünschen (Execution-only) von Rechtsanwalt Vincent Jacobsen
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,kaum ein Thema beschäftigt Versicherungsmakler so konstant wie die Frage der eigenen Haftung. Fehler in der Beratung oder auch nur unklare Absprachen können schnell existenzbedrohende Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Gerade bei komplexeren Risiken, wie der Absicherung von Rückrufkosten oder Vermögensschäden, zeigen sich immer wieder Haftungsfallen, die nicht nur große Unternehmen, sondern zunehmend auch kleine und mittelständische Makler treffen.
I. Grundsatz der Beratungspflicht Grundsätzlich trifft Versicherungsmakler eine weitreichende gesetzliche Pflicht zur Risikoaufklärung und Beratung (Paragraphen 59 ff. VVG). Sie müssen die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kunden ermitteln, geeignete Versicherungsprodukte empfehlen und ihre Empfehlungen nachvollziehbar dokumentieren. Kommt der Makler diesen Pflichten nicht nach, drohen erhebliche Haftungsrisiken, insbesondere dann, wenn dem Kunden durch eine Fehlberatung ein finanzieller Schaden entsteht. Doch wie weit reicht diese Pflicht, wenn der Kunde selbst klare Vorgaben macht? Muss der Makler auch dann noch beraten, wenn der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Versicherungslösung verlangt, vielleicht sogar nur eine identische Absicherung wie für ein anderes (Tochter-) Unternehmen?
II. Execution-only in der Versicherungsvermittlung Unter dem Begriff Execution-only versteht man im allgemeinen Verständnis eine Vermittlung ohne vorherige Beratung, bei der der Kunde eine konkrete Produktauswahl vorgibt und der Vermittler diese lediglich ausführt. Während dieses Konzept im Kapitalmarktrecht anerkannt ist, ist seine Übertragbarkeit auf die Versicherungsvermittlung rechtlich umstritten. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraphen 61 VVG schuldet der Versicherungsmakler grundsätzlich eine anlassbezogene Beratung sowie eine Ermittlung der Kundenbedürfnisse. Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon abgewichen werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Umso bedeutender ist das Urteil des OLG Oldenburg (Az. 1 U 2/24), das einem Versicherungsmakler eine Haftung gerade deshalb versagt hat, weil der Kunde einen eindeutig umrissenen Versicherungswunsch geäußert hatte. Es handelt sich damit um eine wichtige Entscheidung zugunsten der Maklerpraxis, die aufzeigt, dass bei klaren Kundeninstruktionen die Beratungspflichten eingeschränkt sein können, sofern diese sauber dokumentiert sind.
III. Urteil des OLG Oldenburg Az.: 1 U 2/24 Die Klägerin, eine GmbH aus der Lebensmittelbranche, beauftragte Ende 2019 die Beklagte, eine Versicherungsmaklergesellschaft, damit, für sie Haftpflichtversicherungsschutz zu vermitteln. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 19. Dezember 2019 empfahl die Beklagte eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, die mit Wirkung zum 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde. Eine gesonderte Absicherung von Rückrufkosten oder sonstigen reinen Vermögensschäden war hierbei nicht ausdrücklich Gegenstand der Beratung. Ab dem Jahr 2021 kam es zu zahlreichen Schadensfällen, nachdem von der Klägerin vertriebene Saucen aufgrund einer bakteriellen Verunreinigung aufplatzten. In der Folge organisierten Händler umfangreiche Produktrückrufe. Die bestehenden Haftpflicht-Versicherungen regulieren lediglich Sach- und Personenschäden der Endkunden. Die durch den Rückruf entstandenen Vermögensschäden, wie Transport-, Entsorgungs- und Personalmehrkosten, wurden hingegen nicht ersetzt, weil es auch nicht vereinbart wurde. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, im Rahmen der Beratung sei ausdrücklich ein umfassender Versicherungsschutz gewünscht worden, der auch Rückrufkosten und daraus resultierende Vermögensschäden abdecke. Eine entsprechende Absicherung sei 2019 am Markt verfügbar gewesen. Die Beklagte habe das Risiko nicht richtig ermittelt und sie unzureichend beraten. Sie forderte Schadensersatz i.H.v. rund 341.000 € sowie Feststellungen zur weiteren Ersatzpflicht und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass die Klägerin ausdrücklich den Abschluss einer Versicherung in identischer Form zu einer früheren Absicherung einer OHG verlangt habe, deren Versicherungsschutz ebenfalls keine Rückrufkostenversicherung umfasst habe. Eine umfassendere Beratung sei vom Geschäftsführer der Klägerin weder gewünscht noch veranlasst worden. Zudem hätte eine solche Absicherung deutlich höhere Prämien verursacht. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Berufung zum OLG Oldenburg weiter. Die Klägerin machte geltend, sie habe eine umfassende Absicherung gegen Haftpflichtansprüche und Kosten verlangt. Das Rückrufrisiko sei elementarer Bestandteil des Geschäftsmodells gewesen und hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoanalyse erkannt und abgesichert werden müssen. Die Pflicht zur Risikoermittlung und Beratung bestehe unabhängig davon, ob der Kunde eine bestimmte Police oder Versicherungsart nenne. Ein Verzicht auf Beratung nach Paragraph 61 Abs. 2 VVG sei nicht wirksam zustande gekommen, insbesondere fehle es an einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung. Zudem berief sich die Klägerin auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Wäre ordnungsgemäß beraten worden, hätte sie eine Police abgeschlossen, die auch Vermögensschäden im Rückrufdeckungsbereich abgesichert hätte. Dem hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe ausdrücklich eine "gleichartige" Versicherung wie bei der früheren OHG verlangt. Der Geschäftsführer habe klar geäußert, dass kein weitergehender Schutz gewünscht sei. Eine umfassende Risikoanalyse oder Aufklärungspflicht sei bei dieser Konstellation nicht gegeben gewesen. Die Beklagte berief sich auf eine Rechtsprechung, nach der bei einem klar umrissenen Kundenwunsch die Pflicht zur weitergehenden Beratung entfalle (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urt. v. 04.12.2009 – 20 U 131/09). Ferner verwies sie auf die erheblich höheren Kosten einer erweiterten Deckung und die daraus folgende unternehmerische Entscheidung, auf eine Rückrufkostenversicherung zu verzichten. Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und wies die Berufung vollständig zurück. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich eine umfassende Risikoermittlung und Beratungspflicht gemäß Paragraph 61 Abs. 1 VVG besteht. Diese Pflicht wird jedoch begrenzt, wenn der Versicherungsnehmer einen klar definierten Auftrag erteilt. Hier hatte der Geschäftsführer der Klägerin, so das OLG nach ausführlicher Beweisaufnahme, den Auftrag erteilt, Versicherungsschutz in dem Umfang zu beschaffen, wie er bereits für die oHG bestanden hatte. Damit habe der Kläger die Pflicht zur Risikoaufklärung selbst eingeschränkt. Ein solcher Fall einer "execution-only"-Anweisung bedürfe nicht der Formerfordernisse des Paragraph 61 Abs. 2 VVG, sondern könne auch formlos erfolgen, wenn Inhalt und Reichweite der Einschränkung klar seien. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstellte, wäre der Schadensersatzanspruch nach Paragraph 63 VVG an der fehlenden Kausalität gescheitert. Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass sie sich im Falle ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich für eine teurere Rückrufkostenversicherung entschieden hätte. Das Gericht stellte klar: Gerade bei erheblichen Mehrkosten und angesichts unternehmerischer Abwägungen sei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (dass sich der Kunde beratungsgerecht verhalten hätte) nicht ohne weiteres anwendbar. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 62 VVG führt für sich genommen nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Sie kann lediglich Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers auslösen. Im vorliegenden Fall war jedoch durch Zeugenaussagen der entscheidende Gesprächsinhalt ohnehin bewiesen.
III. Fazit Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt: Makler können ihre Haftung wirksam begrenzen, wenn sie sich nachweisbar auf klar formulierte und dokumentierte Kundenwünsche stützen. Äußert ein Kunde ausdrücklich den Wunsch nach einer bestimmten Versicherungslösung, reduziert sich die Pflicht zur Risikoermittlung und weitergehenden Beratung erheblich. Dennoch entbindet dies den Makler nicht vollständig von seiner Sorgfaltspflicht. Er sollte auch bei scheinbar eindeutigen Vorgaben prüfen, ob offensichtliche Risiken bestehen, und den Kunden zumindest auf mögliche Deckungslücken hinweisen. Besonders wichtig ist es, den konkreten Kundenwunsch und die Einschränkung der Beratung nachvollziehbar zu dokumentieren. So lässt sich im Streitfall nachweisen, dass der Makler die Wünsche des Kunden umgesetzt und seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat. Ebenso sollten Makler sich bewusst sein, dass bei Versicherungen mit höheren Prämien, wie Rückrufkostenversicherungen, Gerichte eher davon ausgehen, dass der Kunde eine bewusste Kostenabwägung vorgenommen hätte. Sorgfältige Kommunikation und umfassende Dokumentation bleiben damit zentrale Bausteine eines haftungssicheren Beratungsprozesses. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass in dem beschriebenen Verfahren die Beweisaufnahme sehr günstig für den beklagten Versicherungsmakler verlief. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht eines anderen Bezirkes in einem ähnlichen Fall strenger urteilen könnte.
2.) Neueste Weiterbildung:
Zertifizierte Weiterbildung kostenfrei Wir möchten Sie auch sehr gerne auf unsere aktuelle Weiterbildungsveranstaltung hinweisen, welche Sie hier in der Weiterbildungsakademie im neusten Video finden: | Zum Video | Referent |  |  |
In dieser Weiterbildungsveranstaltung beschäftigen wir uns zu dem Thema: "Maklerrentenverträge: Chancen und Risiken" Der Referent Herr Arash Sheykholeslami, Rechtsanwalt, hat für Sie wichtige und interessante rechtliche Informationen. Wenn Sie eine Zertifizierung der Teilnahme benötigen, beachten Sie bitte den Aktivitätenmonitor. Am Ende der Weiterbildung können Sie dann das Zertifikat abrufen. Die Weiterbildung können Sie jederzeit und an jedem Ort abrufen und genießen! Wir hoffen, dass wir wieder aktuelle wichtige und rechtliche News für Sie haben.
Ihr,
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
|