appRIORI Vertrags-Update
Informieren Sie sich über die neusten Aktualisierungen im appRIORI-Vertragswerk. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Relevanz für Ihre Neu- und Bestandsverträge.
- Erstinformation
7.2.2018 Neuer Paragraph (standardmäßig aktiviert):
Beratungsangebot
Dem Kunden wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Kunde eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Kunden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
§-"Tätigkeiten des Maklers" Abs. 1, letzter Satz, geändert ab 25.7.2017:
... Versicherer die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.
Bisher:
Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.
- Vollmacht: Korrespondenzwunsch
ab 28.6.2017: neue optionale Klausel
Der Versicherer wird angewiesen die vertragsbezogene Korrespondenz ausschließlich mit dem Makler zu führen. Der Vollmachtgeber willigt in die Datenweitergabe, einschließlich der Gesundheitsdaten, an den Makler ausdrücklich ein und befreit den Versicherer und seine Mitarbeiter von einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Hiermit verbunden ist die Postempfangsvollmacht des Maklers, die jeglichen Schriftwechsel umfasst, der für den - Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist. Sie schließt auch den Schriftwechsel zur Krankenversicherung oder anderen Verträgen, die Gesundheitsdaten enthalten, mit ein.
- Erstinformation: Angabe neue Schlichtungsstelle
§ "Gemeinsame Angaben": Ergänzung am 25.04.2017
Online-Streitbeilegung via EU
https://webgate.ec.europa.eu/odr
Diese Ergänzung ist standardmäßig in allen Dokumenten hinterlegt.
- Maklervertrag: neuer §Eingeschränkte Anbieterauswahl
Neu ab 19.04.2017:
"Der Makler berücksichtigt für Ihren Versicherungswunsch lediglich diejenigen Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler berücksichtigt auch nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden nicht berücksichtigt. Eine Übersicht der von uns berücksichtigten Versicherer händigen wir Ihnen gern mit der Angebotsanalyse vor einer Vertragsvermittlung aus."
Diese Vertragsklausel ist standardmäßig in allen Versionen des Maklervertrages aktiviert.
- Vollmacht
§ "Umfang", Abs. 2, geändert 16.9.2016:
Der Vollmachtgeber weist alle seine gegenwärtigen oder künftigen Vertragspartner ausdrücklich an, dem Bevollmächtigten (Makler) uneingeschränkte Auskunft zu den Vertragsverhältnissen zu erteilen. Steht der Auskunftserteilung eine Pflicht zur Verschwiegenheit (z.B. §203 StGB) entgegen, so wird dieser und seine Mitarbeiter von der Schweigepflicht hiermit ausdrücklich durch den Mandanten entbunden.
- Vollmacht
§-"Kündigung" geändert ab 16.9.2016:
Der Mandant kann diese vorliegend erteilte Vollmacht, unabhängig von dem übrigen Vertrag, jederzeit durch Erklärung in Textform für die Zukunft dem Makler entziehen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
§-"Tätigkeiten des Maklers" Abs. 2 geändert ab 16.9.2016:
Auf Grund der Anpassung des §309 Nr. 13 BGB zum 1.10.2016 empfehlen wir die Anpasung des Schriftformerfordernisses an ein Textformerfordernis. Wichtigste Ämnderungspunkt ist, in der Vollmacht die Möglichkeit der Kündigungserklärung in Textform. Weitere Anpassungen bedarf es eigentlich nicht. Dennochj haben wir (zur Vermeidung von Iriitationen) die Vereinbarung zur einholung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherungsmakler ebenfalls auf ein Textformerfordernis reduziert.
Die Änderungen lauten wie folgt:
Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
Eine weitere Änderung haben wir vorgenommen, dass es nicht einer schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer bedarf, sondern einer Ausdrücklichen. Hierbei handelt es sich aber nur um eine sprachliche Anpassung. Ein gesetzlicher Änderungsbedarf besteht nicht.
Dies gilt auch insbesondere für die Schriftformvereinbarung in der Salvatorischen Klausel. Diese kann unverändert bestehen bleiben. Das Textformerforderniss nach dem neuen BGB erfasst diese "Schriftform-Klausel" ausdrücklich nicht.
Natürlich haben Sie die Möglichkeit, diese Regelung individuell abzuwählen. Wir würden Ihnen aber dringend empfehlen, diese übliche Regelung beizubehalten.
- Datenschutzvereinbarung: neu §Notfallklausel für Urlaubs- und Krankheitsvertretung
Notfallklausel ab 19.7.2016:
- Vereinbaren Sie eine bevollmächtigte Vertretung zur Fortführung Ihres Geschäfts
- Maklervertrag: §Vertragsgegenstand, §Mitwirkungspflichten
Zusätzlich ab 6.7.2016 §4 Abs. 2 u. 3:
- Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
- Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, diese Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall zu unterstützen.
Zusätzlich ab 6.7.2016 §5 Abs. 2:
- Der Mandant wird während der Laufzeit dieses Maklervertrages keinen weiteren Versicherungsmakler oder –vermittler beauftragen.
- Vollmacht: Umfang
Änderung ab 5.7.2016, §Kooperationspartner:
- Dem Mandanten wird mitgeteilt, dass der Makler mit weiteren Kooperationspartnern zusammenarbeitet, damit der auftragsgemäß gewünschte Versicherungsschutz umgesetzt werden kann (vgl. 3.5 und 3.6). Im selben Rahmen, wie in dieser Vollmacht geregelt, werden auch die nachgenannten Kooperationspartner des Maklers durch den Mandanten bevollmächtigt, damit eine auftragsgemäße Umsetzung und der Austausch aller Mandantendaten, einschließlich der Gesundheitsdaten, welche den oder die Vertragsverhältnisse des Mandanten betreffen, mit allen genannten Bevollmächtigten erfolgen kann
Ergänzung ab 5.7.2016, §3 Abs. 2:
- ... und alle Vertragsdaten mit allen Bevollmächtigten austauschen zu dürfen
Ergänzung ab 23.6.2016, §3 Abs. 11:
- die Einholung sämtlicher Vertragsauskünfte für den Mandanten, wie z.B. die Tarifbestimmungen, Vertragsinhalte, Versicherungsbedingungen, Vorschäden, Schadenquote, Prämienhöhe oder die Selbstbeteiligungsregelungen
- Beratungsdokumentation
§-"Kundenwunsch" erweitert ab 17.4.2016:
- Angabe von Kundenwünschen bzgl. mit und ohne Vorversicherung
- Angabe von "besonders wichtig"-Gründen
- Ausdrückliche Nachfrage nach weiteren Risiken, Tätigkeiten oder Versicherungsbedarf
- Maklervertrag & AGB: Geschäftsunterlagen
Neu ab 5.4.2016: Geschäftsunterlagen
- Regelung bzgl. Pflichten, Aufbewahrung, Besitz, Handling/Vergütung
- Vollmacht: Umfang
Ergänzung ab 5.4.2016 bei §3, Abs. 4:
- die Vollmacht zur Beendigung bestehender Maklerverträge oder –aufträge und die Berechtigung zur Anforderung aller Geschäftsunterlagen nach § 667 BGB für den Mandanten vom Vorvermittler/Betreuer/Vorbeauftragten in Vertretung des Mandanten
- Maklervertrag: Salvatorische Klausel
Neu am 5.4.2016:
(5) Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.
- Maklervertrag: Beratungsdokumentation
Änderung vom 24.01.2016:
- alt: "Der Mandant hat die Beratungsdokumentation des Maklers vor Vertragsschluss erhalten."
- neu: "Der Mandant hat die Beratungsdokumentation des Maklers vor Vertragsschluss des Versicherungsvertrages erhalten."
- Maklervertrag: Vorsorgeversicherungen
Änderungen vom 19.01.2016
- ab sofort auch explizite Angabe von Vorsorgeversicherungen im Maklervertrag
- Maklervertrag: Risiken
Änderungen vom 8.1.2016
- neue Risiken zur Auswahl bei Privat- und Gewerbeversicherungen
- Angabe von Firma beim Mandanten
- Servicevereinbarung: Anpassung und Ergänzung
Änderungen vom 3.12.2015
- Präambel: Finanz- und Versicherungsmakler
- kostenfrei als angezeigte Option 4. Spalte
- Kostenpauschalen: Absatz Porto-/Telefonkosten jetzt optional
- neuer Punkt: Hausbesuche (mit Fahrkostenerstattung) unter Angabe von €/km und €/Stunde
- Reihenfolge "Service bei der Analyse" geändert
- Service Betreuung
- Gesamtübersicht "... auf Wunsch ..."
- Versicherungsordner Optional: beim Makler/beim Kunden
- Neuer Menüpunkt: Fälligkeit der Vergütung nach Rechnungsstellung
- Steuerunterlagen: optional zusätzlicher Versand an Steuerberater
- Orientierungsgespräch: erweitert um Option "anlassbezogen"
- Orientierungsgespräch: Reihenfolge Pos. 12
- Orientierungsgespräch und Optimierungsmöglichkeiten: erweitert um Zusatzoption "bereits versicherte/neue Risiken"
- Fälligkeit jetzt jew. zum 1. des gewählten Abrechnungszeitraums
- Zusätzlich Option Vergütung nach Rechnungsstellung
- Vollmacht
Neuer Absatz bei §3 Umfang hinzugefügt:
- die Vollmacht zur Beendigung bestehender Maklerverträge oder -aufträge
- Erstinformation
Gemeinsame Angaben:
Änderung Anschrift DIHK e.V. zum 11.8.2015:
Telefon: (0 180) 60 05 85 0 (Festpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
- Maklervertrag: Salvatorische Klausel
Änderung zum 8.7.2015:
- neu: "Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden."
- alt: "Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt."
- Vollmacht
Änderung 1.12.2014:
§3 Abs. 1: "... einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Verträge betreffenden Willenserklärungen für den Mandanten ..."
- Beratungsdokumentation
Neu 17.11.2014
- Ergänzung Beratungsanlass um freies Textfeld
- Ergänzung Empfehlung & Begründung um Kündigung von Verträgen
- Änderung Kundenentscheid gegen die Empfehlung um Angabe von betreffende Verträge in Begründung
- Maklervertrag: Erstinformation
Neu 16.11.2014 (nur im Zusatzdokument)
- Ergänzung des Feldes "Sonstiges" in §2
- Maklervertrag: Vollmacht
Änderungen vom 12.11.2014
- Neu §3 Abs. 10f
- Änderung §3 Abs. 2 Korrektur
- Ergänzung §5
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